Schweizerische Tagung der
personalärztlichen Dienste
im Gesundheitsdienst

Die Hand an der Arbeit
Lausanne - CHUV
18-19 november 2004

Wissenschaftliche Tagung der
Schweizerischen Gesellschaft
für Arbeitsmedizin

Karpaltunnelsyndrom, Epikondilitis und Arbeit : Aus dem Gesichtspunkt der Unfallversicherer

Dr. med. Walter Vogt, Facharzt FMH für Chirurgie, Versicherungsmedizin, Suva

Karpaltunnelsyndrom

Damit ein Karpaltunnelsyndrom (KTS) vom Unfallversicherer als Berufskrankheit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 UVG als Berufskrankheit übernommen werden kann, muss eine überwiegend berufliche Verursachung (Kausalanteil von über 50 %) erwiesen sein. Dies ist im Einzelfall oft schwer zu beurteilen, weil es sich beim KTS um ein multifaktoriell bedingtes Leiden handelt und der Beruf nur eine von mehreren Ursachen ist. Die Rolle der beruflichen Verursachung ist zwar in zahlreichen epidemiologischen Studien untersucht worden, die jedoch zu kontroversen Erkenntnissen gelangt sind. Ob im Einzelfall berufliche Faktoren überwiegen, muss deshalb nach sorgfältigem Abwägen der individuellen prädisponierenden Faktoren gegenüber beruflichen Einflüssen (genaue Kenntnis der Arbeitsabläufe notwendig!) vorgenommen werden. Die versicherungsmedizinischen Beurteilungskriterien werden anhand von Fallbeispielen diskutiert.

Epicondylopathie

Das ursprüngliche Konzept beruhte auf der Annahme einer Entzündung der Strecksehnenansätze am radialen Epicondylus infolge Mikrotraumatisierung: Epicondylitis. Neuere histologische Untersuchungen haben jedoch ergeben, dass es sich nicht um einen entzündlichen, sondern einen milden degenerativen Prozess des fibrösen Bindegewebes handelt. Aufgrund dieser Erkenntnis wird heute zunehmend empfohlen, von einer Epicondylose zu sprechen. Diese ist ein ausgesprochen multifaktoriell verursachtes, in der Grundbevölkerung unter den 35- bis 55-Jährigen häufig vorkommendes Leiden, bei dem bereits Alter und Konstitution die klar überwiegende Rolle spielen. Aus diesen Gründen kann eine berufliche Tätigkeit, welcher Art sie auch sein mag, zwar Beschwerden auslösen, fällt jedoch als ausschliessliche oder stark überwiegende Ursache generell ausser Betracht. Unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist die Epicondylopathie keine Berufskrankheit.